Ingenieurgesellschaft für Mensch, Arbeit und Technik

Bereich Dienstleistungen im Arbeitsschutz

 
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Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Mitarbeiter beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.




 

Wir unterstützen Sie durch:


 
  • Durchführung einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung in Ihrem Betrieb

 
  • Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und eine praktische Prüfung

 
  • Ausstellen der Teilnahmenachweise an die Teilnehmer

 
  • Der Unternehmer bekommt die durch uns vorbereiteten Fahrausweise zur Beauftragung der Kranführer.

     

Für Fragen steht Ihnen das M.A.T.-Team gerne zur Verfügung!
Rufen Sie uns an (0178 / 63 73 222) oder senden Sie uns eine E-Mail.