1. Zur Prüfung im Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation ist zuzulassen,
wer 1.1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
1.2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
1.3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
2. Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2.1 das Ablegen des Prüfungsteils Handlungsspezifische Basisqualifikation und
2.2 in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei
weitere Jahre Berufspraxis und
2.3 den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt
nisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung
gewerbliche Wirtschaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung
zum Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen. erfolgen.
3. Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters
gemäß § 1 Abs. 3. |