1. Zur Prüfung im Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation ist zuzulassen,
wer
1.1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektroberufen zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
1.2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens 18-monatige Berufspraxis oder
1.3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
2. Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2.1 den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils ''Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen'', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
2.2 in den in Absatz 1 Nr.1 und 2 genannten Fälle zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis und
2.3 den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Diese müssen vor dem Prüfungsteil ''Handlungsspezifische Qualifikation'' nachgewiesen werden.
3. Die geforderte Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs.3 der Verordnung haben.
4. Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. |