1. Zur Prüfung im Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation ist zuzulassen,
wer 1.1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
1.2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
1.3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
2. Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2.1 das Ablegen des Prüfungsteils Handlungsspezifische Basisqualifikation, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2.2 in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
3. Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters / einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
4. Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen.
Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. |